Der Hauptnutzen des Konzepts besteht darin dafür zu sorgen, dass die Landschaftsthematik bei der Interessenabwägung aus übergeordneter Sicht angemessen berücksichtigt wird. Der Schutz herausragender Landschaften kann dann gestärkt werden, wenn die Ziele des LKS bei der Abstimmung von raumwirksamen Vorhaben und bei Planungen einfliessen und Beachtung finden.
Behördenverbindlichkeit für die Kantone
Das Konzept ist nicht eigentümerverbindlich, jedoch behördenverbindlich für den Bund und die Kantone (soweit sie Bundesaufgaben wahrnehmen). Im Raumplanungsgesetz (RPG) bestehen im Bereich „Bauen ausserhalb Bauzone“ viele offene Fragen zur Wirkung des LKS: In welchen Fällen besteht kein Anspruch auf eine Bewilligung, wenn alle weiteren Voraussetzungen, insbesondere die Zonenkonformität, gegeben sind? Dient das LKS primär als Grundlage, um erhöhte Anforderungen im Bereich «Kaschierung» anzuordnen (z.B. Farbgebung, Umgebungsgestaltung, Bodenschonung, Biodiversität), oder gehen die Möglichkeiten im Vollzug darüber hinaus? Der erläuternde Bericht besagt explizit, dass die Ziele des LKS bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Artikel 24 RPG „verbindlich umzusetzen“ sind (Ziffer 5.3, Seite 41). Nicht erwähnt werden z.B. die Bewilligungen nach Artikel 22 RPG (Baubewilligung). Die Grünliberalen gehen davon aus, dass die Ziele des LKS auch in diesen Fällen verbindlich, jedoch deutlich schwieriger zu beachten sind.