Die Schweiz setzt sich international seit Jahren für den Kampf gegen die Straflosigkeit für schwerwiegende Verletzungen des Völkerrechts ein. Für ihre Glaubwürdigkeit ist es unabdingbar, dass sie in der Lage ist, nicht nur wie bisher mit internationalen Gerichten wie dem Internationalen Strafgerichtshof oder dem Ruanda-Tribunal zusammenzuarbeiten, sondern auch mit anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen (Untersuchung, Bestrafung etc.). Als Beispiel ist das Special Tribunal for Lebanon zu erwähnen, das den Mord am damaligen libanesischen Präsidenten Rafik Hariri untersucht. Nach geltendem Recht darf die Schweiz gegenüber diesem Gericht keine Rechtshilfe leisten, was sehr unbefriedigend ist. Die Schweiz hat mit ihrer humanitären Tradition und der Vermittlerrolle in Konflikten ein grosses Interesse daran, dass Völkerrechtsverbrechen wie Kriegsverbrechen oder Völkermord und andere schwerwiegende Delikte verfolgt und bestraft werden.
Für uns ist gleichzeitig zentral, dass Rechtshilfe nur dann geleistet wird, wenn das Verfahren im Ausland die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien garantiert, so wie es in Artikel 2 IRSG vorgesehen ist.