Die Vorlage sieht vor, dass die Versicherten, die eine Versicherung in einer besonderen Versicherungsform mit wählbarer Franchise abschliessen, die gewählte Franchise während drei Jahren behalten müssen. Die Versicherten können während dieser drei Jahre den Versicherer wechseln, nicht aber die gewählte Franchise. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen zu tieferen Franchisen wechseln, wenn sie einen medizinischen Eingriff planen. Ein solches Verhalten stösst sich am Solidaritätsgedanken, der das KVG prägt. Im besten Fall führt der Vorschlag zu einem grösseren Kostenbewusstsein der Versicherten, da diese, wenn sie sich für eine längere Zeitdauer für eine höhere Franchise entschieden haben, in Bagatellfällen eigenverantwortlich die Kosten übernehmen oder auf eine medizinische Behandlung verzichten werden.
Andererseits kann eine solche mehrjährige Verpflichtung dazu führen, dass die Versicherten nach einer Risikoabwägung von einer hohen Wahlfranchise zur tieferen ordentlichen Franchise wechseln. Eine tiefere Franchise schwächt aber die Selbstverantwortung, was zu Mehrkonsum medizinischer Leistungen führt („Moral Hazard“, auf den wir bereits in unserer Stellungnahme vom 17. Oktober 2017, hingewiesen haben [Vernehmlassung KVG. Anpassung der Franchisen an die Kostenentwicklung]). Damit würde das Gegenteil von dem erreicht, was das Ziel der Vorlage ist. Dabei ist insbesondere an die älteren Versicherten mit finanzieller Stabilität zu denken, die sich bei einer mehrjährigen Bindung – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht mehr dafür entscheiden, eine Wahlfranchise zu wählen. Bei ihnen ist die Selbstverantwortung für ein präventiv gesundheitsorientiertes Verhalten zwar gross – grösser als bei den Jungen. Sie benötigen allerdings trotz eines guten Gesundheitsverhaltens vielleicht doch einmal eine kleinere Operation oder Behandlung, denn ihr Risiko, unerwartet zu erkranken, steigt mit fortschreitendem Alter. Das kann sie davon abhalten, eine hohe Franchise zu wählen, die während mehrerer Jahre nicht angepasst werden kann.